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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: 1 M 17/08
Rechtsgebiete: LNatG M-V, StrWGM-V, Verf M-V
Vorschriften:
LNatG M-V § 27 | |
LNatG M-V § 64 | |
LNatG M-V § 65 | |
LNatG M-V § 65a | |
StrWGM-V § 10 | |
StrWGM-V § 11 | |
Verf M-V Art. 12 |
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Natur- und Landschaftsschutzrecht
hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
am 30.01.2008
in Greifswald
durch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 25. Januar 2008 - 5 B 62/08 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller erstrebt gemäß § 123 Abs. 1 VwGO den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner mit dem Ziel, diesem aufzugeben, die begonnene Fällung von Alleebäumen auf der Kreisstraße RÜG 5 auf Rügen bis zu einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Antragstellers zu beenden.
Die fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde (§§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss anhand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung hinreichend darlegt. Der Antragsteller hat auch nach Maßgabe seines Beschwerdevorbringens einen Anordnungsanspruch bzw. ein ihm zustehendes Beteiligungsrecht aus § 64 Nr. 3 LNatG M-V i.V.m. § 27 Abs. 2 LNatG M-V, das ggfs. vor der Schaffung vollendeter Tatsachen im Wege verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes (§ 61 BNatSchG, §65a LNatG M-V) zu sichern wäre, nicht in dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Maße glaubhaft gemacht. Er trägt keine Gründe vor, die eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen könnten.
Der Antragsteller - ein anerkannter Naturschutzverband i.S.d. § 63 LNatG M-V i.V.m. § 29 BNatSchG a.F. (§§ 58 ff. BNatSchG n.F.) - macht zur Begründung seiner Beschwerde geltend, der Antragsgegner habe im Vorfeld der Fällaktion in der Allee an der Kreisstraße RÜG 5 sein aus § 64 Nr. 3 LNatG M-V folgendes Recht zur Stellungnahme sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten, das in § 65 LNatG M-V näher ausgestaltet wird, missachtet. Dem Verwaltungsgericht ist im Ergebnis darin zuzustimmen, dass dem Antragsteller ein solches Mitwirkungsrecht im Hinblick auf die konkrete Fällaktion nicht zusteht. Nach dem Prüfungsmaßstab des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens steht dem Antragsteller das geltend gemachte Beteiligungsrecht unter Berücksichtigung des Gesetzeswortlauts, der Entstehungsgeschichte, der Systematik und nach Sinn und Zweck der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht zu.
Nach § 64 Nr. 3 LNatG M-V ist einem nach § 63 anerkannten Verband, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung vorgesehen ist, insbesondere bei der Erteilung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 2 LNatG M-V Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, soweit der Verband durch das Vorhaben in seinem für die Anerkennung maßgebenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.
§ 27 Abs. 1 LNatG M-V bestimmt, dass Alleen und einseitige Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen gesetzlich geschützt sind (Satz 1). Die Beseitigung von Alleen oder einseitigen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten (Satz 2). Die Vorschrift ist einfachgesetzliche Ausprägung des landesverfassungsrechtlich in Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Verf M-V verankerten landesspezifischen Schutzauftrags bezüglich Alleen.
Gemäß § 27 Abs. 2 LNatG M-V, auf den § 64 Nr. 3 LNatG M-V verweist, kann die untere Naturschutzbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist (Satz 1). Eine Maßnahme nach Satz 1 dient in der Regel erst dann überwiegenden Gründen des Gemeinwohls, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise verbessert werden kann (Satz 2). Die untere Naturschutzbehörde ordnet Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen entsprechend den Bestimmungen des § 15 Abs. 4 bis 6 LNatG M-V an (Satz 3). Der Träger der Straßenbaulast hat die notwendige Unterhaltung in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen (Satz 4).
Dem Wortlaut des § 64 Nr. 3 LNatG M-V folgend ist das gesetzlich näher definierte Mitwirkungsrecht nur "bei der Erteilung von Ausnahmen nach ... § 27 Abs. 2 (LNatG M-V)" gegeben. Damit hat der Gesetzgeber die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in Gestalt eines Verwaltungsaktes gemeint. Das Mitwirkungsrecht knüpft insoweit nach Wortlaut und Systematik an die in § 27 Abs. 2 Satz 1 LNatG M-V vorgesehene Ermächtigung an, im Einzelfall nach Ermessen unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. auch Satz 2) eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des § 27 Abs. 1 LNatG M-V zuzulassen. Die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird abgerundet durch die in § 27 Abs. 2 Satz 3 LNatG M-V gegeregelte Anordnungsbefugnis hinsichtlich Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen entsprechend den Bestimmungen des § 15 Abs. 4 bis 6 LNatG M-V. Dieses in § 27 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LNatG M-V normierte Ausnahmegenehmigungsverfahren ist nach Wortlaut und Systematik Bezugspunkt des Mitwirkungsrechts gemäß § 64 Nr. 3 LNatG M-V.
Demgegenüber hat der Gesetzgeber betreffend die notwendige Unterhaltung von - Allee gesäumten - Straßen durch den Träger der Straßenbaulast in § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V vorgesehen, dass die notwendige Unterhaltung seitens des Straßenbaulastträgers "in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen" ist. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut wird in diesem Fall also keine Ausnahmegenehmigung erteilt, sondern erfolgt eine "Abstimmung" mit der Naturschutzbehörde. "Ausnahmegenehmigung" und "Abstimmung" sind zudem begrifflich eindeutig zu unterscheiden und kennzeichnend für verschiedene Verfahrensformen. Die "Ausnahmegenehmigung" ist ein Verwaltungsakt, der - begriffsimmanent - im Außenverhältnis als Resultat eines entsprechenden Ausnahmegenehmigungsverfahrens ergeht. Die "Abstimmung" beschreibt demgegenüber ein zwischenbehördliches Verfahren, das im Sinne eines "Benehmens" die Information der Naturschutzbehörde und Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit für diese mit dem Ziel zum Inhalt hat, möglichst Einvernehmen zwischen den beiden Behörden als Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen herzustellen, ohne dass hieraus jedoch ein "Vetorecht" der Naturschutzbehörde in Betracht käme (vgl. § 20 Abs. 2 BNatSchG; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.04.1993 - 7 A 2.92 -, BVerwGE 92, 258, 262; Sauthoff, in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: Dezember 2006, § 10 Rn. 171). Eine Entscheidung im "Benehmen" verlangt keine Willensübereinstimmung und bedeutet nicht mehr als die (gutachtliche) Anhörung der anderen Behörde, die dadurch Gelegenheit erhält, ihre Vorstellungen in das Verfahren einzubringen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Verfahrensregelungen unter Ziffer 4.1 im Gemeinsamen Erlass der Umweltministerin und des Wirtschaftsministers vom 20. Oktober 1992 - VIII 240a/5323.1 - V 660/556.5 - (AmtsBl. M-V 1992, S. 1447): Bei den vorzunehmenden Baumschauen "ist bezüglich aller geplanter Maßnahmen frühzeitig ein Konsens zwischen der Kreisnaturschutz- und der Straßenbaubehörde herzustellen". "Bei allen Empfehlungen des Ausschusses ist nach Möglichkeit ein Einvernehmen zwischen der Straßenbaubehörde und der Kreisnaturschutzbehörde herzustellen. In Zweifelsfällen sind das Landesamt für Straßenbau und Verkehr sowie das Landesamt für Umwelt und Natur ... zu beteiligen." Dieser Erlass und die vorstehend wiedergegebenen Regelungen sind deshalb für die Auslegung von § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V von wesentlicher Bedeutung, weil der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Landesnaturschutzgesetz M-V vom 12. Januar 1998 (LTDrs. 2/3443, zu § 27 <Schutz der Alleen>, S. 138) ausdrücklich auf ihn Bezug nimmt und das dort geregelte Verfahren gleichsam als Definition - "näheres dazu bestimmt... der gemeinsame Erlaß ..." - der gebotenen Abstimmung zum Inhalt der gesetzlichen Regelung macht. Das Verfahren nach dem Erlass sieht aber eine zwingende Beteiligung anerkannter Verbände gerade nicht vor. Im Gegenteil verweist der Erlass seinerseits hinsichtlich der Zusammensetzung der Baumschau auf das "Merkblatt Alleen" (des Bundesministers für Verkehr - Ausgabe 1992 - <MA-StB 92>, zu finden unter www.verkehrsblatt.de/download/Merkblatt_Alleen.pdf), dort Abschnitt 4.1 (S. 6). Das "Merkblatt Alleen" weist hier nach Beschreibung der Vertreter des Ausschusses für die Baumschauen daraufhin, "Vertreter von anerkannten Verbänden (§ 29 BNatSchG) und von Automobilverbänden können beratend hinzugezogen werden". Diese nichtförmliche Beteiligung von Vertretern anerkannter Verbände ist ("können") aber lediglich fakultativ und ebenso wenig zwingend, wie z.B. eine Beteiligung des ADAC.
Damit erschließt sich bereits nach dem Wortlaut und der Systematik der gesetzlichen Regelungen, dass § 27 Abs. 2 LNatG M-V zwei unterschiedliche Verfahrensarten - Ausnahmegenehmigungsverfahren und Abstimmungsverfahren - regelt, das Mitwirkungsrecht gemäß § 64 Nr. 3 LNatG M-V jedoch nur im Anwendungsbereich des Ausnahmegenehmigungsverfahrens greift.
Dieses Ergebnis wird nachhaltig durch eine Einbeziehung der Entstehungsgeschichte der Norm des § 27 LNatG M-V untermauert: In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Landesnaturschutzgesetz M-V vom 12. Januar 1998 (a.a.O.) heißt es zu der seitdem unveränderten Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V ausdrücklich, "Satz 4 stellt klar, daß dieses Ausnahmegenehmigungsverfahren bei Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht durch die Träger der Straßenbaulast nicht eingreift (s. nur § 4 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes)".
Weiter heißt es:
"Damit die Belange des Naturschutzes hierbei jedoch gewahrt bleiben, wird eine Abstimmung zwischen der Straßenbaubehörden und den Naturschutzbehörden angeordnet;
..."
Die Hervorhebung durch Fettdruck ist dabei bereits in der Gesetzesbegründung enthalten. Der Gesetzgeber hat also mit Blick auf diese entstehungsgeschichtlichen Hinweise zum einen klar vor Augen gehabt, dass § 27 Abs. 2 LNatG M-V - wie vorstehend erläutert - zwei unterschiedliche Verfahrensformen kennt, zum anderen gleichzeitig deutlich gemacht, dass - zum Ausdruck gebracht in Satz 4 - das Ausnahmegenehmigungsverfahren bei Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht durch die Träger der Straßenbaulast nicht eingreift. Entstehungsgeschichtlich ist deshalb mit Blick auf § 64 Nr. 3 LNatG M-V zu schlussfolgern, dass der Gesetzgeber den Begriff der "Erteilung einer Ausnahme" dort im Bewusstsein der systematischen Konzeption des § 27 Abs. 2 LNatG M-V und des danach im Falle der Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht durch die Träger der Straßenbaulast nicht einschlägigen Ausnahmegenehmigungsverfahrens verwendet. Umgekehrt kann ausgeschlossen werden, dass der Begriff der "Erteilung einer Ausnahme" in § 64 Nr. 3 LNatG M-V gleichsam untechnisch gemeint sein könnte und auch das Abstimmungsverfahren erfasst.
Schließlich bestätigt auch die Einbeziehung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung diese Sichtweise. Im Ausnahmegenehmigungsverfahren geht es um die Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des § 27 Abs. 1 LNatG M-V im privaten Interesse Dritter, in deren Rahmen der Antragsteller unter Ausnutzung seines insoweit bestehenden Mitwirkungsrechts gemäß § 64 Nr. 3 LNatG M-V seiner Funktion als "Anwalt der Natur" (vgl. Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2. Aufl., AI § 58 Rn. 1) zur hinreichenden Berücksichtigung des öffentlichen Interesses am Naturschutz nachkommen kann und soll. Im Abstimmungsverfahren nach § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG stehen jedoch ausschließlich verschiedene öffentliche Interessen - auf der einen Seite insbesondere das Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs in Wahrnehmung der an der haftungsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 04.03.2004 - III ZR 225/03 -, Urt. v. 21.01.1965 - III ZR 217/63 - und Urt. v. 21.12.1961 - III ZR 192/60 -; OLG Celle, Urt. v. 25.06.2003 - 9 U 8/03 -; OLG Hamm, Urt. v. 04.02.2003 - 9 U 144/02 - und Urt. v. 10.12.1996-9 U 128/96 -; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.03.1990 - 18 U 228/89 -; jeweils juris) auszurichtenden Verkehrssicherungspflicht, auf der anderen Seite das naturschutzrechtliche Interesse am Alleenschutz - in Rede, die möglichst im dargelegten Sinne zum Ausgleich zu bringen sind. Nach Sinn und Zweck des naturschutzrechtlichen Mitwirkungsrechts gemäß § 64 LNatG M-V kann es nicht Aufgabe insbesondere des Antragstellers oder eines sonstigen anerkannten Verbandes nach § 63 LNatG M-V sein, auf die Art und Weise der Abstimmung verschiedener öffentlicher Interessen, die von verschiedenen staatlichen Hoheitsträgern wahrgenommen werden, Einfluss zu nehmen.
Dies verdeutlicht auch eine Einbeziehung der Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes M-V (StrWG M-V): Die mit dem Bau, der Unterhaltung sowie der Erhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Pflichten obliegen gemäß § 10 Abs. 1 StrWG M-V den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften und Behörden als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.
Die öffentlichen Straßen sind nach § 10 Abs. 2 StrWG M-V so herzustellen und zu unterhalten, dass sie den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, genügen (Satz 1). Genehmigungen, Erlaubnisse, Anzeigen oder Abnahmen bedarf es nicht, wenn die Bauwerke unter verantwortlicher Leitung der Straßenbaubehörde des Landes, eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt ausgeführt und unterhalten werden; dies gilt nicht für Gebäude (Satz 2). § 15 Abs. 1 und 3 bis 6 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647) gilt entsprechend (Satz 3). Fachgenehmigungsbehörden für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen sind im Übrigen die Aufsichtsbehörden nach den §§ 54 und 55 StrWG M-V (Satz 4). Weitergehende Genehmigungen, Ausnahmen oder Befreiungen nach dem Landesnaturschutzgesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz oder nach aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften bleiben unberührt (Satz 5). Nach § 11 Abs. 1 StrWG M-V umfasst die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben (Satz 1). Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand anzulegen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange zu berücksichtigen (Satz 2). Dem Natur- und Landschaftsschutz ist Rechnung zu tragen; weitergehende Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzrechts bleiben unberührt (Satz 3).
Nach Maßgabe dieser Bestimmungen müssen die Träger der Straßenbaulast bei der Unterhaltung sowie der Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straße, zu der auch Straßenbäume und Alleen als Zubehör rechnen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG M-V), nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz StrWG M-V grundsätzlich insbesondere keine Genehmigungen oder Erlaubnisse einholen. Sie sind jedoch für die Einhaltung des materiellen Naturschutzrechts selbst verantwortlich (vgl. Sauthoff, in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: Dezember 2006, § 10 Rn. 171). Um eine Bestimmung insbesondere im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 StrWG M-V handelt es sich in § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V, die die Straßenbaubehörde zusätzlich dem Abstimmungserfordernis unterwirft, "damit die Belange des Naturschutzes ... gewahrt bleiben" (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Landesnaturschutzgesetz M-V vom 12. Januar 1998, LTDrs. 2/3443, zu § 27 <Schutz der Alleen>, S. 138). Der Gesetzgeber wollte also die Wahrung der Belange des Naturschutzes im Hinblick auf die Aufgabenwahrnehmung durch die Träger der Straßenbaulast mit Hilfe des von ihm in § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V geregelten Abstimmungserfordernisses absichern. Diese Absicherung hat er dabei unter Zuhilfenahme aller Auslegungsmethoden jedoch ersichtlich als ausreichend betrachtet. Dafür, dass durch eine Mitwirkung der nach § 63 LNatG M-V anerkannten Verbände eine zusätzliche Absicherung erfolgen sollte, bieten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere aber auch ihre Entstehungsgeschichte, keine Anhaltspunkte.
Aus alledem folgt, dass im Rahmen des Abstimmungsverfahrens gemäß § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V grundsätzlich kein Beteiligungsrecht des Antragstellers besteht. Das gilt auch mit Blick auf die konkrete Baumfällaktion im Bereich der Allee an der Kreisstraße RÜG 5, die in den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 2 Nr. 4 LNatG M-V fällt. Hierzu ist klarzustellen, dass der in § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V verwandte Begriff der "notwendigen Unterhaltung" jedenfalls Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht erfasst. So setzt insbesondere die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Landesnaturschutzgesetz M-V vom 12. Januar 1998 (a.a.O.) die "notwendige Unterhaltung" mit den "Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht" gleich. Das Abstimmungsverfahren hängt dabei nicht etwa von der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung einer "notwendigen Unterhaltung" oder "notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahme" ab; die Ermittlung und Bestimmung der "notwendigen Unterhaltung" oder "notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahme" ist vielmehr Inhalt und Gegenstand des Abstimmungsverfahrens, wie es insbesondere unter Ziffer 4.1 im bereits erwähnten Gemeinsamen Erlass der Umweltministerin und des Wirtschaftsministers vom 20. Oktober 1992 (a.a.O.) konkretisiert ist. Auch insoweit eröffnet das Landesnaturschutzgesetz keine Rechtspositionen zu Gunsten des Antragstellers. Angemerkt sei dabei, dass - was auf der Hand liegt
- im Ergebnis der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht auch Alleebäume abgenommen bzw. gefallt werden können. Wenn es hierzu in der einschlägigen Kommentierung von Sauthoff (in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: Dezember 2006, § 10 Rn. 175; derselbe, in: Sauthoff/Bugiel/Göbel, LNatG M-V, Stand: Mai 2003, § 27 Rn. 7) heißt, auch die Abnahme "einzelner" geschädigter oder abgängiger Bäume sei erlaubt, beinhaltet dies im Übrigen entgegen dem Vorbringen des Antragstellers keine Einschränkung in einem wie auch immer gearteten numerischen Sinne. Es liegt auf der Hand, dass die Notwendigkeit von Verkehrssicherungsmaßnahmen, die eine Fällung des Baumes erfordern, allein vom Zustand des betreffenden Baumes abhängt. Ist eine entsprechende Sachlage bei "vielen" Bäumen einer Allee gegeben, können bzw. müssen auch entsprechend "viele" Bäume abgenommen werden. Ist im Rahmen der im Abstimmungsverfahren durchgeführten Baumschau die Notwendigkeit der Fällung von Bäumen durch Straßenbau- und Naturschutzbehörde (möglichst) einvernehmlich festgestellt worden, ist dies für den Antragsteller nach Maßgabe des Landesnaturschutzgesetzes mangels Mitwirkungsrecht nicht mit Rechtsbehelfen angreifbar. Dies belegt auch die Bestimmung des § 65a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LNatG M-V, der die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsbehelfen ebenfalls auf "Ausnahmen vom Alleenschutz" beschränkt. Dies zeigt auch Satz 2 dieser Vorschrift, der ausdrücklich von einem in Satz 1 "genannte(n) Verwaltungsakt" spricht; im Abstimmungsverfahren ergeht aber gerade kein solcher Verwaltungsakt (in Gestalt einer Ausnahmegenehmigung/-zulassung).
Der Umstand, dass der Antragsteller in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen zumindest - auch wenn teilweise nicht ersichtlich ist, ob es sich um eine förmliche Beteiligung nach §§ 64 Nr. 3, 65 LNatG M-V gehandelt hat - von einzelnen Naturschutzbehörden beteiligt worden ist, ändert an den vorstehenden Erwägungen nichts. Auf einem anderem Blatt steht, dass eine nicht förmliche Beteiligung des Antragstellers im Hinblick auf dessen Sachverstand sinnvoll sein kann (vgl. das "Merkblatt Alleen", a.a.O.; Sauthoff, in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: Dezember 2006, § 10 Rn. 175; derselbe, in: Sauthoff/Bugiel/Göbel, LNatG M-V, Stand: Mai 2003, § 27 Rn. 7) und im konkreten Fall - der Antragsteller ist offenbar "Pate" der betroffenen Allee - sogar nahe gelegen haben könnte.
Schließlich ist zu bedenken, dass eine antragsgemäße Entscheidung zu einer im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist vorliegend auch aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich, da der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren mit der Einbringung seiner ausführlichen Stellungnahmen und dem Erhalt der beim Antragsteller vorliegenden Unterlagen der Sache nach eine der Mitwirkung gemäß § 65 LNatG M-V nahe kommende "Beteiligung" faktisch erreicht hat. Unterstellt, einem anerkannten Naturschutzverein würde verfahrensfehlerhaft die Beteiligung hinsichtlich einzelner naturschutzfachlicher Unterlagen aus einem Verwaltungsverfahren verwehrt, kann dieser Mangel nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich durch nachträgliche Anhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG M-V geheilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, BVerwGE 121, 72, 78 f.). Auch wenn die Heilung des vollständigen oder weitgehenden Ausfalls der Beteiligung durch nachträgliche Anhörung in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren wohl nicht gedeckt sein würde (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 79), kann diese Rechtsprechung im vorstehenden Sinne im Hinblick auf das Bestehen eines prozessualen Sicherungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 1 VwGO fruchtbar gemacht werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, wobei der Senat das Interesse des Antragstellers an der Sicherung behaupteter Mitwirkungsrechte geschätzt und unter Berücksichtigung von Ziff. 1.2 (Verbandsklage) und 1.5 (vorläufiger Rechtsschutz) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./08. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh § 164 Rn. 14) im Eilverfahren mit 7.500,00 Euro bewertet hat (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 15.04.2005 - 1 M 51/05 -, juris). Die Abänderungsbefugnis hinsichtlich der Festsetzung für die Vorinstanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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